Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, G 322/91-14; V 301,302/91-14, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 7. Dezember 1992, § 12 Abs. 3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen vom Vorstand am 28. November 1975, genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Jänner 1976, Zl. 26.624/2-3/75, kundgemacht in der Fachzeitschrift Soziale Sicherheit 1976 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 52), gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 47/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 47/1993 · Stammfassung
Fassungen ab: 20.01.1993
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 47/1993 ↗
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