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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 47/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, ; V 301,302/91-14, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 7. Dezember 1992, § 12 Abs. 3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen vom Vorstand am 28. November 1975, genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Jänner 1976, Zl. 26.624/2-3/75, kundgemacht in der Fachzeitschrift Soziale Sicherheit 1976 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 52), gemäß als gesetzwidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 47/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.01.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 47/1993

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