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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 574/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1987, G 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 178/87 und V 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 87/87, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 13. November 1987, festgestellt, daß die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. August 1985 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl. Nr. 366/1985, gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 574/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.12.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 574/1987

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