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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 740/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1995, G 1219-1244/95-21, , V 76-101/95-21, , dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zugestellt am 5. Oktober 1995, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Zuordnung von Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk, BGBl. Nr. 957/1993, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 740/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.11.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 740/1995

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