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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 172/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1987, GZ , die Worte „Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes 250 S“ in der Beilage 1 unter der Überschrift „Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen“ in der Ziffer 1 lit. a des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Z 52.122/491-4.9/82, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 167/1982, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1987 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 172/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 172/1987

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