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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 293/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Nach Art. 139 Abs. 5 B-VG und den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, und V 106, 107/05-12, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Juli 2006, zu Recht erkannt:

„Als gesetzwidrig werden aufgehoben:

a) die „Einheitlichen Grundsätze gemäß über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148/2002, in der Fassung der ersten Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Nr. 31/2004, sowie

b) die Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1“.

Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 293/2006 · Stammfassungkundgemacht am 08.08.2006

Fassungen ab: 09.08.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen „Einheitlichen Grundsätze gemäß § 340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“ und der „Organisationsbeschreibung Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1“ durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 293/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.