Der Verfassungsgerichtshof hat den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22. Oktober 1980 betreffend gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 266, mit Erkenntnis vom 15. März 1993, Z V 94/92-6, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Erlaß ist daher nicht mehr anzuwenden.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 954/1994
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BGBl. Nr. 954/1994 · Stammfassung
Fassungen ab: 07.12.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 954/1994 ↗
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