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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 13/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und § 64 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 2 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, , zu Recht erkannt:

1. Die Wortfolge „binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde“ in § 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 über das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG), LGBl. für das Burgenland Nr. 44/2013, idF LGBl. für das Burgenland Nr. 85/2019 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.