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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 29/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. f des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2005, , die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wiesen betreffend den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesen vom 16. Jänner 1975 und 24. März 1975, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 20. Juni 1975, soweit die Grundstücke Nrn. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3, 2585/4 der EZ 918, KG Wiesen, als „Aufschließungsgebiet“ gekennzeichnet sind, als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2005 in Kraft tritt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.