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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 104/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2017, GZ , dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugegangen am 22. März 2017, zu Recht erkannt:

– Die Wortfolge „Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät“ in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt – Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 104/2017 · Stammfassungkundgemacht am 10.04.2017

Fassungen ab: 11.04.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung einer Bestimmung über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 104/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.