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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 334/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, , dem Bundeskanzler zugestellt am 9. August 2004, das "Durchführungsrundschreiben" ("generelle Zustimmungen und Richtlinien") des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z 924.470/11-II/B/4/2000, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956", als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 334/2004 · Stammfassungkundgemacht am 18.08.2004

Fassungen ab: 19.08.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung des „Durchführungsrundschreibens“ des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z 924.470/11-II/B/4/2000, „Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956“, durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 334/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.