Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, V 26/99-7, V 34/99-6, V 38/99-8, V 39/99-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 11. November 1999, den § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Oktober 1993, als gesetzwidrig aufgehoben.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 449/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 449/1999 · Stammfassung
Fassungen ab: 04.12.1999
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 449/1999 ↗
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