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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 2/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 59 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2022, , zu Recht erkannt:

1. § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.