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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 33/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBIG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, GZ , zu Recht erkannt:

Die Verordnung des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz vom 20. März 2013, 25.a Stück, Sondernummer 30, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 33/2023 · Stammfassungkundgemacht am 06.02.2023

Fassungen ab: 07.02.2023

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der Verordnung des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz betreffend Äquivalenz von Bachelorarbeiten durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 33/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.