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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 48/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, iVm § 4 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, , der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugestellt am 31. Jänner 2023, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung der ASFINAG, mit der vom 12. Februar 2021 bis 11. März 2021 auf der A 12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet von 6330 Kufstein, bei Straßenkilometer 2,975 in Fahrtrichtung Deutschland, eine Geschwindigkeitsbschränkung auf 60 km/h iSd verfügt wurde, war gesetzwidrig.

II. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 48/2023 · Stammfassungkundgemacht am 17.02.2023

Fassungen ab: 18.02.2023

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der Verordnung der ASFINAG, mit der vom 12. Februar 2021 bis 11. März 2021 auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 2,975 in Fahrtrichtung Deutschland eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h aufgrund des § 44b StVO verfügt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 48/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.