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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 96/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2016, V 136-141/2015-20, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugestellt am 4. April 2016, zu Recht erkannt:

Die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 21. Dezember 2012, Nr. 51/52, betreffend Grundumlage 2013, und in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 13. Dezember 2013, Nr. 50, betreffend Grundumlage 2014, sowie die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 28. September 2012, verlautbart in der „Niederösterreichischen Wirtschaft“ vom 20. Dezember 2013, Nr. 51/52, betreffend Grundumlage 2014, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 96/2016 · Stammfassungkundgemacht am 28.04.2016

Fassungen ab: 29.04.2016

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich und der Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Niederösterreich durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 96/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.