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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 105/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2024, , , , , dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 22. März 2024, die Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsrichtlinie – APAB-FRL) als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. August 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 105/2024 · Stammfassungkundgemacht am 17.04.2024

Fassungen ab: 18.04.2024

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 105/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.