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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 215/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, iVm § 4 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025, , dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, zugestellt am 13. August 2025, zu Recht erkannt:

„I. In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, BMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, wird die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 215/2025 · Stammfassungkundgemacht am 14.10.2025

Fassungen ab: 15.10.2025

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltenden Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“ der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, BMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 215/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.