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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 64/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, , dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 23. Dezember 1993, folgende Bestimmungen der Dienstanweisung Betriebsprüfung (DBP) des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juli 1991, AÖF Nr. 280, als gesetzwidrig aufgehoben:

in Abschnitt 1.7 Abs. 4 der Eingangssatz und die ersten drei Sätze

mit der Überschrift „Sachverhaltsermittlung'',

in Abschnitt 1.7 Abs. 5 der zweite Satz und

in Abschnitt 5.3.5 Absatz 2.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1994 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 64/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 64/1994

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