Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1987, V 93-133/87-6, Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig aufgehoben.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 122/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
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BGBl. Nr. 122/1988 · Stammfassung
Fassungen ab: 27.02.1988
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 122/1988 ↗
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