Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2003, V 9/03, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. Juli 2003, den Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird (Punkt 3 des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte am 18. April 2001), als gesetzwidrig aufgehoben.
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Stammfassung: BGBl. II Nr. 534/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 534/2003 · Stammfassung
Fassungen ab: 22.11.2003
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 534/2003 ↗
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