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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 96/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, , , zu Recht erkannt:

1. Der Altlastenatlas, geführt von der Umweltbundesamt GmbH, kundgemacht durch Gewährung der öffentlichen Einsicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 96/2004 · Stammfassungkundgemacht am 27.02.2004

Fassungen ab: 28.02.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung des Altlastenatlasses durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 96/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.