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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 409/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2003, - 7, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 17. Juli 2003, den § 7 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000), LGBl. Nr. 7/2000, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 409/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.09.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 409/2003

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