Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 612/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1994, , , dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 18. Juli 1994, den § 25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) vom 8. Oktober 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 14. Dezember 1977 sowie im Anwaltsblatt 1977, S 477, in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 1. März 1991, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 30. März 1991 sowie im Anwaltsblatt 1991, S 228, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 612/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.08.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 612/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.