Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1994, V 61/94-7, V 72/94-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 18. Juli 1994, den § 25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) vom 8. Oktober 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 14. Dezember 1977 sowie im Anwaltsblatt 1977, S 477, in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 1. März 1991, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 30. März 1991 sowie im Anwaltsblatt 1991, S 228, als gesetzwidrig aufgehoben.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 612/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 612/1994 · Stammfassung
Fassungen ab: 06.08.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 612/1994 ↗
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