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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 112/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. , dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. Jänner 2004, ausgesprochen, dass § 2 Abs. 4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird.

(2) Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 112/2004 · Stammfassungkundgemacht am 04.03.2004

Fassungen ab: 05.03.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung des § 2 Abs. 4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 112/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.