Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2004, V 64/03-10, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 11. März 2004, ausgesprochen, dass § 17 der „Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2002, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Steiermärkische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk. BO 2002)“ als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 212/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 212/2004 · Stammfassungkundgemacht am 13.05.2004
Fassungen ab: 14.05.2004
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Aufhebung des § 17 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden, durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. II Nr. 212/2004 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
