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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 327/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. Juli 2021, zu Recht erkannt:

„1. § 1, die Wendung „§ 1 oder“ in § 3 Abs. 1, die Wendung „§ 1 Abs. 2 und 3 oder“ in § 3 Abs. 1 Z 2, die Wendung „ 1 und“ in § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt der Zahnärzte- und Dentistenausweise (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28. Juli 2006, veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 327/2021 · Stammfassungkundgemacht am 20.07.2021

Fassungen ab: 21.07.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung des § 1, von Wort- und Zeichenfolgen in § 3 Abs. 1, Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie der Anlage 1 der Zahnärzteausweisverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 327/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.