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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 12.02.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:

1. Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;

2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;

3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;

4. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.