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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.03.2019 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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G. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG)

. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes F sinngemäß anzuwenden.