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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß anzuwenden.