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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 85/1953

Änderung

BGBl. Nr. 11/1955 (NR: GP VII AB 428 S. 58. BR: S. 98)

BGBl. Nr. 171/1956 (NR: GP VIII RV 6 AB 63 S. 6. BR: S. 118)

BGBl. Nr. 18/1958 (NR: GP VIII RV 316 AB 387 S. 51. BR: S. 130)

BGBl. Nr. 185/1964 (NR: GP X RV 414 AB 466 S. 53. BR: S. 220.)

BGBl. Nr. 297/1964 (NR: GP X RV 538 AB 557 S. 59 AB 562 S. 71. BR: S. 223.)

BGBl. Nr. 200/1967 (NR: GP XI RV 463 AB 494 S. 56. BR: S. 255.)

BGBl. Nr. 284/1968 (NR: GP XI RV 850 AB 891 S. 105. BR: 80 AB 89 S. 267.)

BGBl. Nr. 275/1972 (NR: GP XIII RV 393 AB 421 S. 38. BR: AB 796 S. 312.)

BGBl. Nr. 311/1976 (NR: GP XIV RV 96 AB 265 S. 28. BR: AB 1545 S. 353.)

BGBl. Nr. 298/1977 (NR: GP XIV IA 47/A AB 494 S. 56. BR: AB 1657 S. 363.)

BGBl. Nr. 670/1977 (NR: GP XIV RV 679 AB 737 S. 78. BR: AB 1754 S. 370.)

BGBl. Nr. 683/1978 (NR: GP XIV RV 1094 AB 1109 S. 116. BR: AB 1927 S. 382.)

BGBl. Nr. 545/1980 (NR: GP XV IA 82/A AB 494 S. 50. BR: 2216 AB 2224 S. 403.)

BGBl. Nr. 353/1981 (NR: GP XV RV 428 AB 767 S. 81. BR: AB 2363 S. 413.)

BGBl. Nr. 51/1983 (NR: GP XV IA 232/A AB 1395 S. 142. BR: 2634 AB 2643 S. 431.)

BGBl. Nr. 297/1984 (NR: GP XVI AB 346 S. 51. BR: AB 2855 S. 450.)

BGBl. Nr. 732/1988 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XVII RV 645 AB 826 S. 88. BR: AB 3632 S. 510.)

BGBl. Nr. 329/1990 (NR: GP XVII RV 1093 AB 1354 S. 145. BR: AB 3893 S. 531.)

BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 510/1993 (NR: GP XVIII AB 1143 S. 129. BR: AB 4604 S. 573.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 469/1995 (NR: GP XIX RV 199 AB 241 S. 42. BR: AB 5042 S. 602.)

BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 392/1996 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. I Nr. 3/1997 (NR: GP XX IA 343/A AB 521 S. 51. BR: AB 5370 S. 620.)

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 88/1997 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)

BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

BGBl. I Nr. 95/2000 (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 123/2002 idF BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) (NR: GP XXI IA 234/A AB 1257 S. 109. BR: AB 6714 S. 690.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

BGBl. I Nr. 89/2004 (NR: GP XXII RV 447 AB 565 S. 73. BR: AB 7089 S. 712.)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

BGBl. I Nr. 98/2010 (NR: GP XXIV IA 1187/A AB 989 S. 83. BR: AB 8408 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

BGBl. I Nr. 122/2013 (NR: GP XXIV IA 2294/A AB 2382 S. 207. BR: AB 9026 S. 822.)

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 92/2014 (NR: GP XXV RV 263 AB 325 S. 49. BR: 9256 AB 9269 S. 836.)

BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)

BGBl. I Nr. 41/2016 (NR: GP XXV IA 1470/A AB 1081 S. 126. BR: 9560 AB 9567 S. 853.)

BGBl. I Nr. 24/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1255 AB 1369 S. 158. BR: AB 9723 S. 863.)

BGBl. I Nr. 22/2018 (NR: GP XXVI AB 100 S. 21. BR: AB 9959 S. 879.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

BGBl. I Nr. 125/2022 (NR: GP XXVII IA 2487/A AB 1637 S. 168. BR: 11005 AB 11021 S. 943.)

BGBl. I Nr. 88/2023 (NR: GP XXVII RV 2081 AB 2108 S. 222. BR: AB 11278 S. 957.)

BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)

BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987

2. Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.1.2002 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 136/2001). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

3. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Constitutional Court Act 1953 - VfGG

1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

. (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident des Verfassungsgerichtshofes.

(2) Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.

. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.

(2) Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.

(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.

(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.

. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:

1. der Präsident im Ausmaß von 180 vH,

2. der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,

3. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.

(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.

(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.

(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(5) Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. , BGBl. I Nr. 64/1997 gilt.

(6) Außer den Bezügen ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.

(2) Die Geldentschädigungen nach und Abs. 1 sind exekutionsfrei.

. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.

(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

2. die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensjahr ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden. Die bis 31. Dezember 2003 nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt.

(3) Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 99 die Dauer der Amtstätigkeit tritt und

2. der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Auf den nach zu entrichtenden Beitrag ist und 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, anzuwenden.

(5) Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des APG.

. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach und 2 und der Geldentschädigung nach , höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach letzter Satz ist das im 2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.

(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.

. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach , auf die Anwartschaft auf Zulage nach oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.

. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß , erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach und die Zulage nach zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitglieds oder Empfängers eines Ruhebezuges nach kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.

. Die bis 5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.

. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den bis 5g dieses Bundesgesetzes“.

2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 5,7 Prozentpunkte.

. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darf insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.

(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach der Ruhebezug (Zulage) nach den und 5c zu treten hat.

(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach entsprechend zu kürzen.

(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.

(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

. (1) Zu jeder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes sind der Vizepräsident und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.

(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Das gleiche gilt, falls die Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.

. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.

(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:

a) über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind ();

b) über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes);

c) über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des und 4;

d) auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.

. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab.

(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.

. Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.

. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:

a) wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließt, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,

b) wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegeben sind,

c) wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder

d) wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.

(2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefaßten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluß wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefaßt und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amte verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der , 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der und 34 des letztbezogenen Gesetzes.

(3) Auf das Verfahren im Falle des Abs. 1 lit. d finden die Bestimmungen des und des des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.

(4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte zu lauten. Im Falle des Abs. 1 lit. b hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amte gleich.

. Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.

. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

a) in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;

b) wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es sich um gemäß genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes (eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) angehören.

(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

. (1) Unbeschadet des werden die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, vom Präsidenten geführt.

(2) Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in den Personalstand und vor der Betrauung von Angehörigen des Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.

. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.

. (1) Der Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.

(2) In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof verfaßt nach Abschluß eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

2. Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

. Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.

. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen nach , Anträge nach den , 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.

. Für Anträge gemäß einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des und des sowie die , 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

. Eingaben, die den Anforderungen der und 17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach , , und in Verbindung mit nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

(2) Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.

(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach .

2. Die Zurückweisung eines Antrages wegen

a) offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

b) Versäumung einer gesetzlichen Frist,

c) nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

d) rechtskräftig entschiedener Sache und

e) Mangels der Legitimation.

3. Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung ().

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Ohne mündliche Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1. Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;

2. die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;

3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.

(5) Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz und in den im bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 146 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.

. (1) Erledigungen bloß prozeßleitender Natur im Vorverfahren sowie Verfügungen, die lediglich zur Vorbereitung der Verhandlung dienen, werden vom Referenten ohne Einholung eines Gerichtsbeschlusses getroffen.

(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden oder Amtsakten verfügen sowie Auskünfte von Behörden einholen. Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, eine Äußerung (Gegenschrift) nicht erstattet oder eine Äußerung (Gegenschrift) zwar erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen.

(3) Die Behörden können bei Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof bekanntgeben, ob und welche Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der sonst den Beteiligten zustehenden Einsicht auszuschließen sind. Erachtet der Referent, daß die von der Behörde mitgeteilte Ausschließung von Akten oder Aktenteilen zu weit geht, so hat er die Behörde über seine Bedenken einzuvernehmen und kann allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß des Gerichtshofes darüber einholen.

(4) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder darum die zuständige Behörde ersuchen.

(5) Ersuchschreiben an Behörden gehen vom Präsidenten aus.

(6) Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes werden unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Fertigungen von der Kanzlei mit dem Vermerk “Für die Richtigkeit der Ausfertigung” beglaubigt.

. (1) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Für einen darauf gerichteten Antrag ist die Zustimmung der Gegenpartei weder erforderlich noch ausreichend.

(2) Die Verlegung wird durch den Gerichtshof beschlossen, wenn dieser versammelt ist, sonst von dem Präsidenten verfügt.

. Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vorher kundzumachen.

. Das Ausbleiben der Geladenen steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.

. (1) Die Parteien können unbeschadet des ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.

(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.

(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

(5) Die für die Parteien auftretenden Organe und Vertreter haben ihre Bevollmächtigung nachzuweisen.

(6) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, ob und für welche in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Vertreter das Tragen von Amtskleidern bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes vorgeschrieben oder für zulässig erklärt wird.

. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten. Sein Bericht hat den aus den Akten sich ergebenden Sachverhalt, den Wortlaut der von den Parteien gestellten Anträge und das Ergebnis der etwa gepflogenen Erhebungen zu enthalten. Die in den schriftlichen Eingaben enthaltenen Rechtsausführungen sind nur dann vorzulesen, wenn die Eingabe von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt.

. (1) Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sofort mündlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.

(2) Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in einer besonderen, den Beteiligten nach Schluß der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen Tagsatzung verkündet oder nach Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem Wege durch Zustellung einer Ausfertigung bekanntgemacht.

. Der Ersatz der Kosten des Verfahrens findet nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden.

. (1) Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 36 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

(2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 109 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu neun Tagen verhängen.

(3) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bunde zu.

(4) Die Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nach Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 oder 2 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den Exekutionstitel.

. (1) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen; es hat den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Stimmführer des Verfassungsgerichtshofes, die erschienenen Parteien und deren Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten.

(2) Über die nichtöffentliche Beratung und Abstimmung ist ein besonderes Protokoll zu führen. Jedes Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

. (1) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach Abschluß der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein Beschluß einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.

. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Hat aber von mehreren Meinungen wenigstens eine die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt, ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Tritt er in diesem Fall einer Meinung bei, die die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt hat, ist sie zum Beschluß erhoben. Besteht zwischen zwei gleichgeteilten Meinungen der Unterschied nur über Summen, kann der Vorsitzende auch eine mittlere Summe bestimmen. Beschlüsse gemäß und Abs. 4 Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit.

. (1) Hat sich für keine Meinung die zu einem Beschluß erforderliche Stimmenmehrheit ergeben, ist die Umfrage zu wiederholen.

(2) Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die gestellten Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind.

(3) Der über einen Punkt gefaßte Beschluß ist der Beratung und Beschlußfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, daß ihn auch die Stimmführer, die dem früheren Beschluß nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.

. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art. 137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

. (1) Soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieser Gesetze auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nicht eingerechnet.

. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c oder des durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes

oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes

regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger () über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.

(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.

. Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

. (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, im Falle des letzter Satz auch der Rechnungshof.

(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Äußerung aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.

. In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

. (1) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht zugesprochen.

(2) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden.

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen eine Gemeinde oder gegen einen Gemeindeverband als beklagte Partei gerichtet wird.

. Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.

. (1) Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.

(3) Eine Verlängerung dieser Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.

. Nach Einlangen der Gegenschrift und weiterer etwa verlangter Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident die Verhandlung an.

. Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind.

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen

(Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte)

. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.

(2) Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.

(3) Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.

(4) Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden Gerichte mitzuteilen, daß sie den Antrag gestellt hat.

(5) Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.

. (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof selbst oder endlich ein ordentliches und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von dem Gericht oder von einem der genannten Gerichtshöfe ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.

(2) Hat ein Gericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der Hauptsache gefällt, so bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes aufrecht.

(3) Lag ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht vor, so ist das Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald der Verfassungsgerichtshof von dem Entstehen des Konfliktes, sei es durch Anzeige eines im Abs. 1 bezeichneten Gerichtes oder der an der Sache beteiligten Behörden oder Parteien, sei es durch den Inhalt seiner eigenen Akten, Kenntnis erlangt.

(4) Die im Abs. 3 genannten Behörden sind zu dieser Anzeige verpflichtet.

(5) Die Einleitung des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof unterbricht das bei dem betreffenden Gericht anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes.

. Während der Unterbrechung kann die Aufschiebung einer bewilligten Exekution, die Exekution zur Sicherstellung, eine einstweilige Verfügung oder deren Aufschiebung von dem zuständigen Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung bewilligt werden.

. Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof oder ein ordentliches Gericht und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 lit. a und b des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

(2) Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

. (1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Ländern oder zwischen einem Land und dem Bund (Art. 138 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß jedes der Länder oder das Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so kann jede der beteiligten Regierungen den Antrag auf Entscheidung stellen.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem die antragstellende Regierung von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.

(3) Die antragstellende Regierung hat sofort der beteiligten Regierung den Antrag mitzuteilen.

(4) Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat die Unterbrechung des bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahrens zur Folge.

. Die am Verfahren beteiligten Personen sind berechtigt, im Fall eines Kompetenzkonfliktes gemäß den , 43 und 47 an die zur Antragstellung berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Begehren zu richten, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes im Sinne des Gesetzes zu stellen. Wird diesem Antrag binnen einer Frist von vier Wochen nicht entsprochen, so ist die Partei selbst berechtigt, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes binnen weiteren vier Wochen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

. Zur Verhandlung sind die beteiligten Regierungen und die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

. (1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.

(2) Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten Regierungen zu laden.

. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz hat auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.

. Im Fall eines im Sinne der , 48 und 50 durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes kann der Verfassungsgerichtshof der Gebietskörperschaft, deren Behörde die Kompetenz mit Unrecht abgelehnt oder mit Unrecht in Anspruch genommen hat, den Ersatz der der Partei erwachsenen Prozeßkosten auferlegen. Der Ersatz von Kosten kann der Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie ihren Antrag vor Beginn der mündlichen öffentlichen Verhandlung zurückzieht und anderen Beteiligten bereits Kosten erwachsen sind.

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

. Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

. Handelt es sich um die Zuständigkeit der Gesetzgebung, dann hat der Antrag einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll.

. Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten:

a) bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;

b) bei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.

. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.

(2) Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daß es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.

(3) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Verfassungsgerichtshofe vorliegt.

(4) Der Verfassungsgerichtshof faßt seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. (1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, daß

1. eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder

2. eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.

(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.

(3) Der Antrag ist im einzelnen zu begründen.

. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die öffentliche mündliche Verhandlung an. Zu dieser sind die an der Vereinbarung beteiligten Regierungen zu laden. Der Bundesregierung obliegt die Vertretung des Bundes, der jeweiligen Landesregierung die Vertretung des Landes.

(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die an der Sache beteiligten Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, daß sie spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Regierungen zur Abgabe von Äußerungen auffordern.

E. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. (1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

(2) Von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) anhängigen Rechtssache ist.

(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) die Verordnung, deren Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

(2) Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind, haben binnen zwei Wochen nach Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand zu erstatten.

. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen.

(2) Wird die Verordnung als gesetzwidrig erkannt, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder ob bestimmte Stellen gesetzwidrig sind.

. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.

(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Behörde, die die Verordnung erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung einer Verordnung, so muß in der nach Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß die Verordnung durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.

. Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen (Art. 139 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) zu erkennen hat.

. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten von dem Rechtsträger zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.

F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß anzuwenden.

G. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. (1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

(2) Anträge gemäß Abs. 1, die von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages eingebracht werden und nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragen, sind von allen Antragstellern zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.

(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) das Gesetz, dessen Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshofe vorliegt.

(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monate nach Einlangen des Antrages zu fällen.

. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen als verfassungswidrig aufgehoben werden.

(2) Lautet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Aufhebung, so ist es auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. In der nach Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung muß zum Ausdruck gebracht werden, daß das Gesetz durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.

. Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes von Amts wegen (Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) zu entscheiden hat.

. Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten im Falle eines Bundesgesetzes vom Bund, im Falle eines Landesgesetzes vom betreffenden Land zu ersetzen.

H. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die gemäß genehmigten und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß , die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.

3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Landesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen, betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung eines Landtages abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann zuzustellen.

4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Art. 139 Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Genehmigungsbeschlusses oder einer allfälligen Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen, erloschen ist.

I. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. (1) Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament, zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im Folgenden Gemeindevorstand genannt) können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.

(2) Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung bedarf eines Antrages von einem Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Zur Anfechtung der übrigen im Abs. 1 genannten Wahlen sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die Wahlordnung keine derartige Anmeldung von Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die Berechtigung zur Anfechtung von Wahlen vor dem Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

(3) Wird die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet und ist von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides, gegen den die Wahlanfechtung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen, so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag aussprechen, daß der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so hat der Präsident auf Antrag des Referenten zu entscheiden.

. (1) Die Wahlanfechtung muß binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Sie muß mit allen von ihr berufenen, in Urschrift oder Abschrift anzuschließenden Behelfen belegt sein.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage der Wahlakten zu erstatten.

. (1) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshofe sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.

(2) Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, daß eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.

. (1) Einer gemäß eingebrachten Wahlanfechtung hat der Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben.

(2) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist, so hat er die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. In diesem Falle finden die Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung Anwendung, die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen.

(3) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist, und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Hat die angefochtene Wahl auf Grund von angemeldeten Parteilisten stattgefunden, so hat die zuständige Wahlbehörde ihre Verlautbarung des Wahlergebnisses richtigzustellen.

(4) Die Wahlbehörden, die nach Stattgebung der Wahlanfechtung in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen haben, sind an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.

. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.

(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, gestellt wird.

. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.

(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.

(5) Auf das Verfahren sind im übrigen die und 3, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.

J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.

(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshofe beauftragt sind.

(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.

. Wird eine Anklage auch gemäß Art. 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben, so sind in der Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, ihre gesetzliche Benennung und die Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, anzuführen.

. (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.

(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.

(3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.

(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.

(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben hat, oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

. (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.

(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, daß dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.

(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als auch dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.

. Der Untersuchungsrichter ist von der Mitwirkung bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.

. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung darf nur wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates ausgeschlossen werden.

. Die öffentliche mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.

. (1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltendgemachte Ersatzansprüche zu erkennen.

(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.

. (1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshofe binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.

(2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2 lit. a bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlußfassung über diesen Antrag - jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten - nicht einzurechnen.

(3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert.

. Für Verfahren über die nach Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen Anklagen gilt, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, die Strafprozeßordnung sinngemäß.

K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich

gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung

einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung

über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),

eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen

Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;

3. den Sachverhalt;

4. die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;

5. das Begehren;

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.

. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt, mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.

(3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.

. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde () zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an.

(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die Behörde () und etwa sonst Beteiligte zu laden.

. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde () oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde () und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu fassen.

. Wird vor Schluß der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

(2) Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(3) Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent, auszusprechen, daß die Beschwerde gemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht zu erfolgen, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

. Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.

L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f

und Art. 148i Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, kann die Bundesregierung oder die Volksanwaltschaft den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen zu stellen. Diese Frist beginnt für die Bundesregierung mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, dass die Volksanwaltschaft ihre Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihr beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht; für die Volksanwaltschaft beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem sie am Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.

(3) Die antragstellende Bundesregierung hat den Antrag sofort der Volksanwaltschaft mitzuteilen, die antragstellende Volksanwaltschaft der Bundesregierung.

. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

. Parteien des Verfahrens sind die Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.

. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.

. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln ();

2. zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts regeln ().

3. Teil

Schlussbestimmungen

. (1) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(4) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1. und mit 1. Mai 1996,

2. mit 1. Juni 1996.

(6) Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet wurde, ist in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

(8) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) , 3, 5 und 6, , , § 5d, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und die Aufhebung des § 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Soweit Personen mit 1. August 1997 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 5 erfüllen, ist § 5 weiter anzuwenden.

(10) (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(11) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(12) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und die Aufhebung des § 5d durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(13) Es treten in Kraft:

1. in der Fassung des Art. 65 Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 mit 1. Oktober 2000,

2. , erster Satz und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und in der Fassung des Art. 65 Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 mit 1. Jänner 2001.

(14) Der Titel und die , 28 Abs. 1 und 2 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(15) , , die Überschrift zu den bis 41, , , , , und 3, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(16) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(17) Die Überschrift zum 1. Teil (zum bisherigen Ersten Abschnitt), , , , die Überschriften zum 2. Teil (zum bisherigen Zweiten Abschnitt) und zu dessen

1. Hauptstück (zu den bis 36), , und Abs. 4 Z 3, , bis 3, , , die Überschriften zum 2. Hauptstück (zu den bis 88) und zu dessen Abschnitt A, , , die Überschrift zu Abschnitt B, , die Überschrift zu Abschnitt E, bis 4, , , der neu eingefügte Abschnitt F samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt G (zum bisherigen Abschnitt F), und 4, , die Überschrift zu Abschnitt H (zum bisherigen Abschnitt G), Einleitung und Z 1, die Überschriften zu den Abschnitten I und J (zu den bisherigen Abschnitten H und I), erster Satz, letzter Satz, , die Überschrift zu Abschnitt K (zum bisherigen Abschnitt J), und 2, , , der neu eingefügte Abschnitt L samt Überschrift, die Überschrift zum 3. Teil (zum bisherigen Dritten Abschnitt), die Paragraphenbezeichnungen der bis 96 (der bisherigen bis 91) sowie die sonstigen Überschriften und Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 36g außer Kraft.

(18) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(19) Soweit das Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 329/1990, noch in Geltung steht, tritt es mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 außer Kraft. Durch dieses Bundesgesetz geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch dieses aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(20) bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(21) Die und 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Beachte: Abs. 7 und 10: Verfassungsbestimmung

. Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Präsident des Verfassungsgerichtshofes betraut.

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den und 88a (jetzt: ), BGBl. Nr. 85/1953)

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5a, § 8a, § 10, § 17a, § 74, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025
BGBl. I Nr. 20/2025kundgemacht am 30.05.2025

Fassungen ab: 01.07.2025, 31.05.2025

Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II

BGBl. I Nr. 20/2025
BGBl. I Nr. 88/2024kundgemacht am 18.07.2024

Fassungen ab: 19.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3a, § 5i, § 13a, § 13b, § 22, § 27, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 sowie des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

BGBl. I Nr. 88/2024
BGBl. I Nr. 88/2023kundgemacht am 20.07.2023

Fassungen ab: 21.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 39, § 57a, § 62a, § 74, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/2023 (NR: GP XXVII RV 2081 AB 2108 S. 222. BR: AB 11278 S. 957.)

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

BGBl. I Nr. 88/2023
BGBl. I Nr. 125/2022kundgemacht am 27.07.2022

Fassungen ab: 01.01.2023, 28.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 36a, § 36g, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 125/2022 (NR: GP XXVII IA 2487/A AB 1637 S. 168. BR: 11005 AB 11021 S. 943.)

Änderung des Parteiengesetzes 2012, des Mediengesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

BGBl. I Nr. 125/2022
BGBl. I Nr. 16/2022kundgemacht am 02.03.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2022 (VfGH) idF BGBl. I Nr. 16/2022 (VFB)

Berichtigung von zwei Kundmachungen des Bundeskanzlers

BGBl. I Nr. 16/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 2/2022kundgemacht am 03.02.2022

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 34

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2022 (VfGH) idF BGBl. I Nr. 16/2022 (VFB)

Aufhebung des § 34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 2/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 24/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 60, § 64a, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

4. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 24/2020
BGBl. I Nr. 16/2020kundgemacht am 21.03.2020

Fassungen ab: 22.03.2020

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 60, § 64a, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

2. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 16/2020
BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019
BGBl. I Nr. 27/2019kundgemacht am 29.03.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1255 AB 1369 S. 158. BR: AB 9723 S. 863.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 27/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 22/2018kundgemacht am 15.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 16.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 14a, § 88b, § 89, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2018 (NR: GP XXVI AB 100 S. 21. BR: AB 9959 S. 879.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

BGBl. I Nr. 22/2018
BGBl. I Nr. 24/2017kundgemacht am 17.01.2017

Fassungen ab: 01.02.2017, 18.01.2017, 01.01.2017, 30.12.2014, 17.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 17, § 18, § 19, § 20, § 22, § 56c, § 71a, § 82, § 83, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1255 AB 1369 S. 158. BR: AB 9723 S. 863.)

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

BGBl. I Nr. 24/2017
BGBl. I Nr. 110/2016kundgemacht am 21.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 33

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 110/2016 (VfGH)

Aufhebung des § 33 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 110/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 107/2016kundgemacht am 20.12.2016

Fassungen ab: 21.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 62a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2016 (VfGH)

Aufhebung des § 62a Abs. 1 Z 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 107/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 90/2016kundgemacht am 20.10.2016

Fassungen ab: 21.10.2016

Erfasste Bestimmungen: § 57a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 90/2016 (VfGH)

Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in § 57a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 90/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 89/2016kundgemacht am 13.10.2016

Fassungen ab: 14.10.2016

Erfasste Bestimmungen: § 57a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/2016 (VfGH)

Aufhebung einer Wortfolge in § 57a Abs. 1 Z 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 89/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 78/2016kundgemacht am 03.08.2016

Fassungen ab: 04.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 62a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 78/2016 (VfGH)

Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in § 62a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 78/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 59/2016kundgemacht am 19.07.2016

Fassungen ab: 20.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 62a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2016 (VfGH)

Aufhebung einer Wortfolge in § 62a Abs. 1 Z 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 59/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 58/2016kundgemacht am 19.07.2016

Fassungen ab: 20.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 62a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2016 (VfGH)

Aufhebung des § 62a Abs. 1 Z 10 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 58/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 41/2016kundgemacht am 08.06.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 09.06.2016

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 24, § 71, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 41/2016 (NR: GP XXV IA 1470/A AB 1081 S. 126. BR: 9560 AB 9567 S. 853.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 und der Europawahlordnung

BGBl. I Nr. 41/2016
BGBl. I Nr. 15/2016kundgemacht am 31.03.2016

Fassungen ab: 01.04.2016

Erfasste Bestimmungen: § 62a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 15/2016 (VfGH)

Aufhebung des § 62a Abs. 1 Z 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 15/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 124/2015kundgemacht am 28.10.2015

Fassungen ab: 29.10.2015

Erfasste Bestimmungen: § 62a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 124/2015 (VfGH)

Aufhebung einer Wortfolge in § 62a Abs. 1 Z 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 124/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 23/2015kundgemacht am 15.01.2015

Fassungen ab: 01.07.2015

Erfasste Bestimmungen: § 83

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 23/2015 (VfGH)

Aufhebung des § 83 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 23/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 101/2014kundgemacht am 29.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 30.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 17, § 17a, § 24, § 56c, § 56d, § 56e, § 56f, § 56g, § 56h, § 56i, § 56j, § 56k, § 57, § 61b, § 62, § 66, § 67, § 72, § 82, § 89, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundesbezügegesetzes und des Mediengesetzes

BGBl. I Nr. 101/2014
BGBl. I Nr. 92/2014kundgemacht am 16.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 17.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 11, § 12, § 17, § 18, § 19, § 20, § 20a, § 31, § 35, § 57, § 57a, § 58, § 62, § 62a, § 63, § 66, § 67, § 68, § 71a, § 82, § 83, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 92/2014 (NR: GP XXV RV 263 AB 325 S. 49. BR: 9256 AB 9269 S. 836.)

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Zivilprozessordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975

BGBl. I Nr. 92/2014
BGBl. I Nr. 46/2014kundgemacht am 09.07.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 10.07.2014

Erfasste Bestimmungen: § 5h, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG

BGBl. I Nr. 46/2014
BGBl. I Nr. 122/2013kundgemacht am 11.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12, § 36a, § 57, § 62, § 66, § 85, § 87, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 122/2013 (NR: GP XXIV IA 2294/A AB 2382 S. 207. BR: AB 9026 S. 822.)

Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Amtshaftungsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986

BGBl. I Nr. 122/2013
BGBl. I Nr. 33/2013kundgemacht am 13.02.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.03.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5b, § 5c, § 5e, § 6, § 7, § 10, § 12, § 14, § 14a, § 15, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 19a, § 20, § 22, § 24, § 25, § 26, § 28, § 30, § 31, § 32, § 35, § 36a, § 36c, § 36f, § 37, § 38, § 41, § 42, § 43, § 44, § 46, § 47, § 50, § 52, § 53, § 54, § 56, § 56a, § 56b, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 61a, § 61b, § 62, § 63, § 64, § 65, § 65a, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 71a, § 72, § 73, § 75, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 86a, § 87, § 88, § 88a, § 89, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013

BGBl. I Nr. 33/2013
BGBl. I Nr. 51/2012kundgemacht am 05.06.2012

Fassungen ab: 01.07.2012, 06.06.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 12, § 19a, § 66, § 86a, § 94, § 94a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

BGBl. I Nr. 51/2012
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 98/2010kundgemacht am 14.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 15.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 22, § 36, § 36a, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2010 (NR: GP XXIV IA 1187/A AB 989 S. 83. BR: AB 8408 S. 790.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Rechnungshofgesetzes 1948, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

BGBl. I Nr. 98/2010
BGBl. I Nr. 4/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.07.2008, 05.01.2008, 05.07.1953

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 7, § 8, § 11, § 13a, § 17a, § 19, § 19a, § 28, § 33, § 34, § 36c, § 42, § 43, § 46, § 47, § 50, § 56, § 68, § 72, § 74, § 75, § 80, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86a, § 88a, § 89, § 93, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz

BGBl. I Nr. 4/2008
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. I Nr. 163/2006kundgemacht am 22.12.2006

Fassungen ab: 23.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 82

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 163/2006 (VfGH)

Aufhebung einer Wortfolge in § 82 Abs. 2 Z 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 163/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 165/2005kundgemacht am 30.12.2005

Fassungen ab: 31.12.2005

Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5f

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

2. Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 165/2005
BGBl. I Nr. 80/2005kundgemacht am 09.08.2005

Fassungen ab: 10.08.2005, 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 5f, § 5g, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 80/2005
BGBl. I Nr. 19/2005kundgemacht am 20.04.2005

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/2002 idF BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) (NR: GP XXI IA 234/A AB 1257 S. 109. BR: AB 6714 S. 690.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 19/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 142/2004kundgemacht am 15.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 16.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5f, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Pensionsharmonisierungsgesetz

BGBl. I Nr. 142/2004
BGBl. I Nr. 89/2004kundgemacht am 30.07.2004

Fassungen ab: 01.08.2004, 31.07.2004, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 17a, § 24, § 94, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/2004 (NR: GP XXII RV 447 AB 565 S. 73. BR: AB 7089 S. 712.)

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und der Europawahlordnung

BGBl. I Nr. 89/2004
BGBl. I Nr. 100/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 31.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5a, § 5b, § 5c, § 5f, § 7, § 12, § 13a, § 15, § 17, § 19, § 22, § 24, § 28, § 36, § 36a, § 36b, § 36c, § 36d, § 36e, § 36f, § 36g, § 37, § 42, § 53, § 56a, § 56b, § 57, § 58, § 60, § 61a, § 61b, § 62, § 63, § 65a, § 66, § 67, § 70, § 71a, § 72, § 82, § 85, § 87, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

BGBl. I Nr. 100/2003

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BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5h, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003

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BGBl. I Nr. 123/2002

Fassungen ab: 01.10.2002, 14.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 13, § 37, § 71, § 71a, § 72, § 74, § 80, § 82, § 89, § 90

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/2002 idF BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) (NR: GP XXI IA 234/A AB 1257 S. 109. BR: AB 6714 S. 690.)

BGBl. I Nr. 123/2002

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BGBl. I Nr. 136/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 28.11.2001

Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 28, § 89, § 91

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 136/2001

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BGBl. I Nr. 86/2001

Fassungen ab: 01.08.2001, 01.01.2001, 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5d, § 5f, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 86/2001

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BGBl. I Nr. 34/2001

Fassungen ab: 01.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5f, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 34/2001

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2001, 30.12.2000, 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5f, § 5g, § 5h, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000

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BGBl. I Nr. 95/2000

Fassungen ab: 01.10.2000, 12.08.2000, 01.08.1997

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5d, § 5e, § 5f, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 95/2000 (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 95/2000

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BGBl. I Nr. 194/1999

Fassungen ab: 04.09.1999

Erfasste Bestimmungen: § 66, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/1997 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)

BGBl. I Nr. 194/1999

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BGBl. I Nr. 191/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

BGBl. I Nr. 191/1999

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BGBl. I Nr. 88/1997

Fassungen ab: 14.08.1997, 01.08.1997

Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 89, § 90

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/1997 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)

BGBl. I Nr. 88/1997

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BGBl. I Nr. 64/1997

Fassungen ab: 01.08.1997, 04.07.1997, 01.07.1967

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 5b, § 5c, § 5e, § 5h, § 5i, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 64/1997

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BGBl. I Nr. 3/1997

Fassungen ab: 11.01.1997, 01.01.1997

Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5h, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 3/1997 (NR: GP XX IA 343/A AB 521 S. 51. BR: AB 5370 S. 620.)

BGBl. I Nr. 3/1997

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BGBl. Nr. 392/1996

Fassungen ab: 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 5i, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 392/1996 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. Nr. 392/1996

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BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.06.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5c, § 5h, § 89, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996

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BGBl. Nr. 820/1995

Fassungen ab: 01.01.1996, 16.12.1995

Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5h, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

BGBl. Nr. 820/1995

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BGBl. Nr. 469/1995

Fassungen ab: 22.07.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 36c

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 469/1995 (NR: GP XIX RV 199 AB 241 S. 42. BR: AB 5042 S. 602.)

BGBl. Nr. 469/1995

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BGBl. Nr. 297/1995

Fassungen ab: 05.05.1995, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 297/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 43/1995

Fassungen ab: 13.01.1995, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5h, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 43/1995

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BGBl. Nr. 510/1993

Fassungen ab: 31.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 36a, § 36b, § 36c, § 36d, § 36e, § 36f, § 89, § 90

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 510/1993 (NR: GP XVIII AB 1143 S. 129. BR: AB 4604 S. 573.)

BGBl. Nr. 510/1993

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BGBl. Nr. 334/1993

Fassungen ab: 01.07.1993, 27.05.1993

Erfasste Bestimmungen: § 5h, § 88a, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 334/1993

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BGBl. Nr. 329/1990

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 20, § 57, § 58, § 60, § 62, § 63, § 66, § 72, § 74, § 75, § 80, § 81, § 82, § 83

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 329/1990 (NR: GP XVII RV 1093 AB 1354 S. 145. BR: AB 3893 S. 531.)

BGBl. Nr. 329/1990

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BGBl. Nr. 732/1988

Fassungen ab: 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 62, § 66, § 67, § 70

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 732/1988 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XVII RV 645 AB 826 S. 88. BR: AB 3632 S. 510.)

BGBl. Nr. 732/1988

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BGBl. Nr. 297/1984

Fassungen ab: 01.08.1984

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 27, § 82, § 87

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1984 (NR: GP XVI AB 346 S. 51. BR: AB 2855 S. 450.)

BGBl. Nr. 297/1984

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BGBl. Nr. 51/1983

Fassungen ab: 01.02.1983

Erfasste Bestimmungen: § 5e

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 51/1983 (NR: GP XV IA 232/A AB 1395 S. 142. BR: 2634 AB 2643 S. 431.)

BGBl. Nr. 51/1983

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BGBl. Nr. 353/1981

Fassungen ab: 01.08.1981

Erfasste Bestimmungen: § 31, § 36a, § 84, § 85

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 353/1981 (NR: GP XV RV 428 AB 767 S. 81. BR: AB 2363 S. 413.)

BGBl. Nr. 353/1981

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BGBl. Nr. 545/1980

Fassungen ab: 01.01.1981

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 545/1980 (NR: GP XV IA 82/A AB 494 S. 50. BR: 2216 AB 2224 S. 403.)

BGBl. Nr. 545/1980

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BGBl. Nr. 683/1978

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 683/1978 (NR: GP XIV RV 1094 AB 1109 S. 116. BR: AB 1927 S. 382.)

BGBl. Nr. 683/1978

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 670/1977

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 670/1977 (NR: GP XIV RV 679 AB 737 S. 78. BR: AB 1754 S. 370.)

BGBl. Nr. 670/1977

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BGBl. Nr. 298/1977

Fassungen ab: 01.07.1977

Erfasste Bestimmungen: § 36g

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 298/1977 (NR: GP XIV IA 47/A AB 494 S. 56. BR: AB 1657 S. 363.)

BGBl. Nr. 298/1977

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BGBl. Nr. 234/1977

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 234/1977 (VfGH)

BGBl. Nr. 234/1977

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BGBl. Nr. 311/1976

Fassungen ab: 01.07.1976

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7, § 13a, § 17, § 56a, § 56b, § 57, § 58, § 60, § 61a, § 62, § 63, § 64, § 65a, § 66, § 67, § 70, § 71a, § 72, § 83, § 86, § 88, § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 311/1976 (NR: GP XIV RV 96 AB 265 S. 28. BR: AB 1545 S. 353.)

BGBl. Nr. 311/1976

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BGBl. Nr. 275/1972

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 275/1972 (NR: GP XIII RV 393 AB 421 S. 38. BR: AB 796 S. 312.)

BGBl. Nr. 275/1972

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BGBl. Nr. 284/1968

Fassungen ab: 01.01.1965

Erfasste Bestimmungen: § 5h

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 284/1968 (NR: GP XI RV 850 AB 891 S. 105. BR: 80 AB 89 S. 267.)

BGBl. Nr. 284/1968

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BGBl. Nr. 200/1967

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 200/1967 (NR: GP XI RV 463 AB 494 S. 56. BR: S. 255.)

BGBl. Nr. 200/1967

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BGBl. Nr. 297/1964

Fassungen ab: 01.01.1965

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5c, § 5d, § 5f, § 5g

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1964 (NR: GP X RV 538 AB 557 S. 59 AB 562 S. 71. BR: S. 223.)

BGBl. Nr. 297/1964

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BGBl. Nr. 185/1964

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 185/1964 (NR: GP X RV 414 AB 466 S. 53. BR: S. 220.)

BGBl. Nr. 185/1964

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BGBl. Nr. 232/1961

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 232/1961 (VfGH)

BGBl. Nr. 232/1961

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BGBl. Nr. 18/1958

Fassungen ab: 08.02.1958

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 28, § 36b, § 36c, § 36d, § 36e, § 36f, § 37, § 41, § 42, § 52, § 71

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 18/1958 (NR: GP VIII RV 316 AB 387 S. 51. BR: S. 130)

BGBl. Nr. 18/1958

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BGBl. Nr. 171/1956

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 171/1956 (NR: GP VIII RV 6 AB 63 S. 6. BR: S. 118)

BGBl. Nr. 171/1956

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BGBl. Nr. 11/1955

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 11/1955 (NR: GP VII AB 428 S. 58. BR: S. 98)

BGBl. Nr. 11/1955

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BGBl. Nr. 85/1953 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.2008, 05.07.1953

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 29, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 38, § 39, § 40, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 53, § 54, § 55, § 56, § 59, § 61, § 65, § 68, § 69, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 94a

BGBl. Nr. 85/1953

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.