Erster Abschnitt Organisation des Verfassungsgerichtshofes.
. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.01.1981 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenStammfassung: BGBl. Nr. 85/1953
BGBl. Nr. 232/1961 (VfGH)
BGBl. Nr. 234/1977 (VfGH)
BGBl. Nr. 329/1990 (NR: GP XVII RV 1093 AB 1354 S. 145. BR: AB 3893 S. 531.)
BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)
BGBl. Nr. 510/1993 (NR: GP XVIII AB 1143 S. 129. BR: AB 4604 S. 573.)
BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)
BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
BGBl. Nr. 469/1995 (NR: GP XIX RV 199 AB 241. S. 42. BR: AB 5042 S. 602.)
BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)
BGBl. I Nr. 3/1997 (NR: GP XX IA 343/A AB 521 S. 51. BR: AB 5370 S. 620.)
BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)
BGBl. I Nr. 88/1997 (NR: GP XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)
BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB)
BGBl. I Nr. 95/2000 (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)
BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)
Erster Abschnitt Organisation des Verfassungsgerichtshofes.
. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
. (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident des Verfassungsgerichtshofes.
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.
. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
(2) Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.
(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.
. (1) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung in folgender Höhe:
1. Der Präsident im Ausmaß von 166 vH,
2. der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,
3. die ständigen Referenten im Ausmaß von 138 vH,
4. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 83 vH
des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied des Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dem Nationalrat als Abgeordneter angehören würde. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ferner für jeden Monat einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer monatlichen Geldentschädigung.
(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder - bemessen nach dem Anfangsbezug - beträgt; ferner erhalten sie für jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung.
(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigung.
(2) Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in oder c genannten Gründe endet.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 200/1967.)
. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
(2) Die Geldentschädigungen gemäß den und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.
. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 vH der im festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht.
. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach bis 3 und der Geldentschädigung nach , höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen.
(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
. Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach und 5c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach und der Zulage nach beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach bis 3 nicht übersteigt.
. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß , so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen und auf die Versorgung die Bestimmungen der bis 5d sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung des Versorungsbezuges im Sinne von der Witwe nach dem Präsidenten 75 vH und der Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen Referenten 82,5 vH der Geldentschädigung zugrundezulegen ist.
. Die Bestimmungen der bis 5f finden auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene Anwendung.
. (1) Zu jeder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes sind der Vizepräsident und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.
(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Das gleiche gilt, falls die Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.
. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vositzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
a) über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);
b) über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit.a des Bundes-Verfassungsgesetzes);
c) über alle Fälle, in denen die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird;
d) über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des und 4;
e) auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.
. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab.
(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.
. Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.
. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:
a) wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließt, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,
b) wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegeben sind,
c) wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder
d) wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.
(2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefaßten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluß wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefaßt und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amte verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der , 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der und 34 des letztbezogenen Gesetzes.
(3) Auf das Verfahren im Falle des Abs. 1 lit. d finden die Bestimmungen des und des des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.
(4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte zu lauten. Im Falle des Abs. 1 lit. b hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amte gleich.
. Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.
. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.
(2) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:
a) in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;
b) wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.
(4) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung der Bundesregierung oder der betreffenden Landesregierung angehört haben. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen hat, zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen des Bundes auch die Mitglieder ausgeschlossen, die dem Bundesrat zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben.
(5) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht angehören.
(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.
. (1) Die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, werden unter der Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers geführt.
(2) Vor allen Ernennungen, die das Verwaltungspersonal betreffen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.
. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.
. (1) Der Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.
(2) In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof verfaßt nach Abschluß eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.
Zweiter Abschnitt Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
1. Allgemeine Vorschriften.
. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.
. Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.
. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
(2) Klagen nach , Anträge nach den , 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
(4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.
. Eingaben, die den Anforderungen der und 17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.
. (1) Erledigungen bloß prozeßleitender Natur im Vorverfahren sowie Verfügungen, die lediglich zur Vorbereitung der Verhandlung dienen, werden vom Referenten ohne Einholung eines Gerichtsbeschlusses getroffen.
(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden oder Amtsakten verfügen sowie Auskünfte von Behörden einholen. Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, eine Äußerung (Gegenschrift) nicht erstattet oder eine Äußerung (Gegenschrift) zwar erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen.
(3) Die Behörden können bei Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof bekanntgeben, ob und welche Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der sonst den Beteiligten zustehenden Einsicht auszuschließen sind. Erachtet der Referent, daß die von der Behörde mitgeteilte Ausschließung von Akten oder Aktenteilen zu weit geht, so hat er die Behörde über seine Bedenken einzuvernehmen und kann allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß des Gerichtshofes darüber einholen.
(4) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder darum die zuständige Behörde ersuchen.
(5) Ersuchschreiben an Behörden gehen vom Präsidenten aus.
(6) Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes werden unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Fertigungen von der Kanzlei mit dem Vermerk “Für die Richtigkeit der Ausfertigung” beglaubigt.
. (1) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Für einen darauf gerichteten Antrag ist die Zustimmung der Gegenpartei weder erforderlich noch ausreichend.
(2) Die Verlegung wird durch den Gerichtshof beschlossen, wenn dieser versammelt ist, sonst von dem Präsidenten verfügt.
. Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und durch die “Wiener Zeitung” vorher kundzumachen.
. Das Ausbleiben der Geladenen steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke und die Gemeinden sowie die Behörden dieser Gebietskörperschaften, ebenso auch die von Organen dieser Körperschaften verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten werden durch bevollmächtigte Organe vertreten.
(2) Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshofe selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Die Finanzprokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshofe die im bis 4 und Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß des Prokuraturgesetzes einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises. (StGBl. Nr. 172/1945, in der Fassung von BGBl. Nr. 154/1948, Art. I Z 6.)
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die für die Parteien auftretenden Organe und Vertreter haben ihre Bevollmächtigung nachzuweisen.
(6) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, ob und für welche in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Vertreter das Tragen von Amtskleidern bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes vorgeschrieben oder für zulässig erklärt wird.
. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten. Sein Bericht hat den aus den Akten sich ergebenden Sachverhalt, den Wortlaut der von den Parteien gestellten Anträge und das Ergebnis der etwa gepflogenen Erhebungen zu enthalten. Die in den schriftlichen Eingaben enthaltenen Rechtsausführungen sind nur dann vorzulesen, wenn die Eingabe von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt.
. (1) Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sofort mündlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.
(2) Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in einer besonderen, den Beteiligten nach Schluß der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen Tagsatzung verkündet oder nach Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem Wege durch Zustellung einer Ausfertigung bekanntgemacht.
. (1) Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 500 S und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 1 500 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu neun Tagen verhängen.
(3) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bunde zu.
(4) Die Verfügungen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden, sind Exekutionstitel. Die Exekution wird von den ordentlichen Gerichten bewilligt und durchgeführt.
. (1) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen; es hat den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Stimmführer des Verfassungsgerichtshofes, die erschienenen Parteien und deren Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten.
(2) Über die nichtöffentliche Beratung und Abstimmung ist ein besonderes Protokoll zu führen. Jedes Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
. (1) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2) Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach Abschluß der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.
(3) Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein Beschluß einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.
. (1) Hat sich für keine Meinung die zu einem Beschluß erforderliche Stimmenmehrheit ergeben, ist die Umfrage zu wiederholen.
(2) Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die gestellten Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind.
(3) Der über einen Punkt gefaßte Beschluß ist der Beratung und Beschlußfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, daß ihn auch die Stimmführer, die dem früheren Beschluß nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.
. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art. 137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
. (1) Soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieser Gesetze auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nicht eingerechnet.
. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der bezüglichen Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
. Zur Verhandlung, die nicht öffentlich ist, sind die Bundesregierung und der Rechnungshof zu laden.
. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch dem Rechnungshof zuzustellen.
. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen jene Stellung im Verfahren, die in den vorstehenden Bestimmungen der Bundesregierung eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt.
. (1) Bei den Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof in den Fällen des Art. 126a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von wenigstens acht Stimmführern erforderlich.
(2) Die Bestimmungen des dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
. Die §§ 36a bis 36f sind sinngemäß auf Verfahren anzuwenden, in denen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sind.
B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946
vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211).
(BGBl. Nr. 132/1947, Art. I Z 4.)
. Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.
. Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.
. (1) Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3) Eine Verlängerung dieser Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
. Nach Einlangen der Gegenschrift und weiterer etwa verlangter Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident die Verhandlung an.
. Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind.
C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen
(Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte).
. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.
(2) Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
(3) Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.
(4) Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden Gerichte mitzuteilen, daß sie den Antrag gestellt hat.
(5) Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.
. (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof selbst oder endlich ein ordentliches und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von dem Gericht oder von einem der genannten Gerichtshöfe ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.
(2) Hat ein Gericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der Hauptsache gefällt, so bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes aufrecht.
(3) Lag ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht vor, so ist das Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald der Verfassungsgerichtshof von dem Entstehen des Konfliktes, sei es durch Anzeige eines im Abs. 1 bezeichneten Gerichtes oder der an der Sache beteiligten Behörden oder Parteien, sei es durch den Inhalt seiner eigenen Akten, Kenntnis erlangt.
(4) Die im Abs. 3 genannten Behörden sind zu dieser Anzeige verpflichtet.
(5) Die Einleitung des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof unterbricht das bei dem betreffenden Gericht anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes.
. Während der Unterbrechung kann die Aufschiebung einer bewilligten Exekution, die Exekution zur Sicherstellung, eine einstweilige Verfügung oder deren Aufschiebung von dem zuständigen Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung bewilligt werden.
. Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.
. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof oder ein ordentliches Gericht und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 lit. a und b des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
(2) Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.
. (1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Ländern oder zwischen einem Land und dem Bund (Art. 138 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß jedes der Länder oder das Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so kann jede der beteiligten Regierungen den Antrag auf Entscheidung stellen.
(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem die antragstellende Regierung von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
(3) Die antragstellende Regierung hat sofort der beteiligten Regierung den Antrag mitzuteilen.
(4) Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat die Unterbrechung des bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahrens zur Folge.
. Die am Verfahren beteiligten Personen sind berechtigt, im Fall eines Kompetenzkonfliktes gemäß den , 43 und 47 an die zur Antragstellung berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Begehren zu richten, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes im Sinne des Gesetzes zu stellen. Wird diesem Antrag binnen einer Frist von vier Wochen nicht entsprochen, so ist die Partei selbst berechtigt, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes binnen weiteren vier Wochen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
. Zur Verhandlung sind die beteiligten Regierungen und die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
. (1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.
(2) Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten Regierungen zu laden.
. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz hat auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
. Im Fall eines im Sinne der , 48 und 50 durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes kann der Verfassungsgerichtshof der Gebietskörperschaft, deren Behörde die Kompetenz mit Unrecht abgelehnt oder mit Unrecht in Anspruch genommen hat, den Ersatz der der Partei erwachsenen Prozeßkosten auferlegen. Der Ersatz von Kosten kann der Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie ihren Antrag vor Beginn der mündlichen öffentlichen Verhandlung zurückzieht und anderen Beteiligten bereits Kosten erwachsen sind.
b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
. Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
. Handelt es sich um die Zuständigkeit der Gesetzgebung, dann hat der Antrag einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll.
. Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten:
a) bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;
b) bei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.
. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
(2) Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daß es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
(3) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Verfassungsgerichtshofe vorliegt.
(4) Der Verfassungsgerichtshof faßt seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.
D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a des Bundes-Verfassungsgesetzes).
. (1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, daß
1. eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
2. eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.
(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
(3) Der Antrag ist im einzelnen zu begründen.
. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die öffentliche mündliche Verhandlung an. Zu dieser sind die an der Vereinbarung beteiligten Regierungen zu laden. Der Bundesregierung obliegt die Vertretung des Bundes, der jeweiligen Landesregierung die Vertretung des Landes.
(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die an der Sache beteiligten Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, daß sie spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Regierungen zur Abgabe von Äußerungen auffordern.
E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
. (1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
(2) Von einem Gericht kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache ist.
(3) Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche gerichtliche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht die Verordnung, deren Überprüfung es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden, so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen.
. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, und - wenn der Antrag von einem Gericht gestellt worden ist - auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
(2) Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind, haben binnen zwei Wochen nach Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand zu erstatten.
. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen.
(2) Wird die Verordnung als gesetzwidrig erkannt, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder ob bestimmte Stellen gesetzwidrig sind.
. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht gestellt hatte, so hat es das Verfahren sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.
(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Behörde, die die Verordnung erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung einer Verordnung, so muß in der nach Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß die Verordnung durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.
. Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen (Art. 139 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) zu erkennen hat.
. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten von dem Rechtsträger zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.
F. Bei Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
. (1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
(2) Anträge gemäß Abs. 1, die von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages eingebracht werden und nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragen, sind von allen Antragstellern zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.
(3) Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche gerichtliche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht das Gesetz, dessen Überprüfung es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden, so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen.
. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten Gerichtshof oder von einem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshofe vorliegt.
(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monate nach Einlangen des Antrages zu fällen.
. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen als verfassungswidrig aufgehoben werden.
(2) Lautet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Aufhebung, so ist es auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. In der nach Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung muß zum Ausdruck gebracht werden, daß das Gesetz durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.
. Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes von Amts wegen (Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) zu entscheiden hat.
. Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten im Falle eines Bundesgesetzes vom Bund, im Falle eines Landesgesetzes vom betreffenden Land zu ersetzen.
G. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes).
. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um Staatsverträge handelt, die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossen wurden, die Bestimmungen des “Abschnittes F”, hinsichtlich aller anderen Staatsverträge die Bestimmungen des “Abschnittes E” dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.
3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen.
4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Art. 139 Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Beschlusses nach Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder einer allfälligen Anordnung nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erloschen ist.
H. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
. (1) Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zu einer Landesregierung, zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im folgenden Gemeindevorstand genannt) sowie zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlich berufenen Vertretung können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.
(2) Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung bedarf eines Antrages von einem Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Zur Anfechtung der übrigen im Abs. 1 genannten Wahlen sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die Wahlordnung keine derartige Anmeldung von Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die Berechtigung zur Anfechtung von Wahlen vor dem Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
(3) Wird die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet und ist von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides, gegen den die Wahlanfechtung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen, so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag aussprechen, daß der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so hat der Präsident auf Antrag des Referenten zu entscheiden.
. (1) Die Wahlanfechtung muß binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Sie muß mit allen von ihr berufenen, in Urschrift oder Abschrift anzuschließenden Behelfen belegt sein.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage der Wahlakten zu erstatten.
. (1) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshofe sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.
(2) Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, daß eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.
. (1) Einer gemäß eingebrachten Wahlanfechtung hat der Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben.
(2) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist, so hat er die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. In diesem Falle finden die Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung Anwendung, die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen.
(3) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist, und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Hat die angefochtene Wahl auf Grund von angemeldeten Parteilisten stattgefunden, so hat die zuständige Wahlbehörde ihre Verlautbarung des Wahlergebnisses richtigzustellen.
(4) Die Wahlbehörden, die nach Stattgebung der Wahlanfechtung in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen haben, sind an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl des Nationalrates oder eines Landtages erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieser Vertretungskörper ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.
. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294, in der Fassung BGBl. Nr. 100/1931 gestellt wird. (BGBl. Nr. 100/1931.)
. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im übrigen die Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der , 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
I. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof beauftragt sind.
(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. d oder gemäß Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.
. Wird eine Anklage auch gemäß Art. 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben, so sind in der Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, ihre gesetzliche Benennung und die Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, anzuführen.
. (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn die Körperschaft, die die Anklage erhoben hat oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
. (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, daß dem Angeklagten, insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als dessen Verteidiger (Anm.: richtig: als auch dessen Verteidiger) sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.
. Der Untersuchungsrichter ist von der Mitwirkung bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung darf nur wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates ausgeschlossen werden.
. Die öffentliche mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.
. (1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltendgemachte Ersatzansprüche zu erkennen.
(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.
. (1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshof binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.
(2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2 lit. a bis c des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlußfassung über diesen Antrag - jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten - nicht einzurechnen.
(3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert.
. In dem Verfahren über die nach Art. 142 und 143 oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen Anklagen sind, insoweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt oder der der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Verwaltungsakt zuzurechnen ist, mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
. Wird vor Schluß der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
. Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5a, § 8a, § 10, § 17a, § 74, § 94
Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz
BGBl. I Nr. 50/2025 ↗Fassungen ab: 01.07.2025, 31.05.2025
Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 94
Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II
BGBl. I Nr. 20/2025 ↗Fassungen ab: 19.07.2024
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3a, § 5i, § 13a, § 13b, § 22, § 27, § 94
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 sowie des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
BGBl. I Nr. 88/2024 ↗Fassungen ab: 21.07.2023
Erfasste Bestimmungen: § 20, § 39, § 57a, § 62a, § 74, § 94
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
BGBl. I Nr. 88/2023 ↗Fassungen ab: 01.01.2023, 28.07.2022
Erfasste Bestimmungen: § 36a, § 36g, § 94
Änderung des Parteiengesetzes 2012, des Mediengesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
BGBl. I Nr. 125/2022 ↗Fassungen ab: 01.01.2014
Erfasste Bestimmungen: § 34
Aufhebung des § 34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 2/2022 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 05.04.2020
Erfasste Bestimmungen: § 60, § 64a, § 94
4. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 24/2020 ↗Fassungen ab: 22.03.2020
Erfasste Bestimmungen: § 7, § 60, § 64a, § 94
2. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 16/2020 ↗Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019
Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 94
Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG
BGBl. I Nr. 104/2019 ↗Fassungen ab: 25.05.2018, 16.05.2018
Erfasste Bestimmungen: § 14a, § 88b, § 89, § 94
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
BGBl. I Nr. 22/2018 ↗Fassungen ab: 01.02.2017, 18.01.2017, 01.01.2017, 30.12.2014, 17.12.2014
Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 17, § 18, § 19, § 20, § 22, § 56c, § 71a, § 82, § 83, § 94
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
BGBl. I Nr. 24/2017 ↗Fassungen ab: 01.01.2014
Erfasste Bestimmungen: § 33
Aufhebung des § 33 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 110/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 21.12.2016
Erfasste Bestimmungen: § 62a
Aufhebung des § 62a Abs. 1 Z 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 107/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 21.10.2016
Erfasste Bestimmungen: § 57a
Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in § 57a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 90/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 14.10.2016
Erfasste Bestimmungen: § 57a
Aufhebung einer Wortfolge in § 57a Abs. 1 Z 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 89/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 04.08.2016
Erfasste Bestimmungen: § 62a
Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in § 62a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 78/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 20.07.2016
Erfasste Bestimmungen: § 62a
Aufhebung einer Wortfolge in § 62a Abs. 1 Z 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 59/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 20.07.2016
Erfasste Bestimmungen: § 62a
Aufhebung des § 62a Abs. 1 Z 10 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 58/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.01.2017, 09.06.2016
Erfasste Bestimmungen: § 19, § 24, § 71, § 94
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 und der Europawahlordnung
BGBl. I Nr. 41/2016 ↗Fassungen ab: 01.04.2016
Erfasste Bestimmungen: § 62a
Aufhebung des § 62a Abs. 1 Z 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 15/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 29.10.2015
Erfasste Bestimmungen: § 62a
Aufhebung einer Wortfolge in § 62a Abs. 1 Z 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 124/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.07.2015
Erfasste Bestimmungen: § 83
Aufhebung des § 83 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 23/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.01.2015, 30.12.2014
Erfasste Bestimmungen: § 7, § 17, § 17a, § 24, § 56c, § 56d, § 56e, § 56f, § 56g, § 56h, § 56i, § 56j, § 56k, § 57, § 61b, § 62, § 66, § 67, § 72, § 82, § 89, § 94
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundesbezügegesetzes und des Mediengesetzes
BGBl. I Nr. 101/2014 ↗Fassungen ab: 01.01.2015, 17.12.2014
Erfasste Bestimmungen: § 7, § 11, § 12, § 17, § 18, § 19, § 20, § 20a, § 31, § 35, § 57, § 57a, § 58, § 62, § 62a, § 63, § 66, § 67, § 68, § 71a, § 82, § 83, § 94
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Zivilprozessordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975
BGBl. I Nr. 92/2014 ↗Fassungen ab: 01.01.2015, 10.07.2014
Erfasste Bestimmungen: § 5h, § 94
Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG
BGBl. I Nr. 46/2014 ↗Fassungen ab: 01.01.2014, 01.08.2013
Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12, § 36a, § 57, § 62, § 66, § 85, § 87, § 94
Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Amtshaftungsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986
BGBl. I Nr. 122/2013 ↗Fassungen ab: 01.01.2014, 01.03.2013
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5b, § 5c, § 5e, § 6, § 7, § 10, § 12, § 14, § 14a, § 15, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 19a, § 20, § 22, § 24, § 25, § 26, § 28, § 30, § 31, § 32, § 35, § 36a, § 36c, § 36f, § 37, § 38, § 41, § 42, § 43, § 44, § 46, § 47, § 50, § 52, § 53, § 54, § 56, § 56a, § 56b, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 61a, § 61b, § 62, § 63, § 64, § 65, § 65a, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 71a, § 72, § 73, § 75, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 86a, § 87, § 88, § 88a, § 89, § 94
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013
BGBl. I Nr. 33/2013 ↗Fassungen ab: 01.07.2012, 06.06.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 12, § 19a, § 66, § 86a, § 94, § 94a
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
BGBl. I Nr. 51/2012 ↗Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010
Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 94
Budgetbegleitgesetz 2011
BGBl. I Nr. 111/2010 ↗Fassungen ab: 01.01.2011, 15.12.2010
Erfasste Bestimmungen: § 15, § 22, § 36, § 36a, § 94
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Rechnungshofgesetzes 1948, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
BGBl. I Nr. 98/2010 ↗Fassungen ab: 01.07.2008, 05.01.2008, 05.07.1953
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 7, § 8, § 11, § 13a, § 17a, § 19, § 19a, § 28, § 33, § 34, § 36c, § 42, § 43, § 46, § 47, § 50, § 56, § 68, § 72, § 74, § 75, § 80, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86a, § 88a, § 89, § 93, § 94
Fassungen ab: 01.01.2008
Erfasste Bestimmungen: § 94
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
BGBl. I Nr. 2/2008 ↗Fassungen ab: 23.12.2006
Erfasste Bestimmungen: § 82
Aufhebung einer Wortfolge in § 82 Abs. 2 Z 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 163/2006 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 31.12.2005
Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5f
2. Dienstrechts-Novelle 2005
BGBl. I Nr. 165/2005 ↗Fassungen ab: 10.08.2005, 01.07.2005
Erfasste Bestimmungen: § 5f, § 5g, § 94
Dienstrechts-Novelle 2005
BGBl. I Nr. 80/2005 ↗Fassungen ab: 01.01.2005, 16.12.2004
Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5f, § 94
Pensionsharmonisierungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2004 ↗Fassungen ab: 01.08.2004, 31.07.2004, 01.01.1991
Erfasste Bestimmungen: § 15, § 17a, § 24, § 94, Art. 2
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und der Europawahlordnung
BGBl. I Nr. 89/2004 ↗Fassungen ab: 01.01.2004, 31.07.1993
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5a, § 5b, § 5c, § 5f, § 7, § 12, § 13a, § 15, § 17, § 19, § 22, § 24, § 28, § 36, § 36a, § 36b, § 36c, § 36d, § 36e, § 36f, § 36g, § 37, § 42, § 53, § 56a, § 56b, § 57, § 58, § 60, § 61a, § 61b, § 62, § 63, § 65a, § 66, § 67, § 70, § 71a, § 72, § 82, § 85, § 87, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96
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Fassungen ab: 01.01.2004, 21.08.2003
Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5h, § 89
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Fassungen ab: 01.10.2002, 14.08.2002
Erfasste Bestimmungen: § 7, § 13, § 37, § 71, § 71a, § 72, § 74, § 80, § 82, § 89, § 90
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Fassungen ab: 01.01.2002, 28.11.2001
Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 28, § 89, § 91
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Fassungen ab: 01.08.2001, 01.01.2001, 01.10.2000
Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5d, § 5f, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)
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Fassungen ab: 01.08.2001
Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5f, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)
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Fassungen ab: 01.01.2001, 30.12.2000, 01.10.2000
Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5f, § 5g, § 5h, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
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Fassungen ab: 01.10.2000, 12.08.2000, 01.08.1997
Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5d, § 5e, § 5f, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 95/2000 (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)
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Fassungen ab: 04.09.1999
Erfasste Bestimmungen: § 66, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB)
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RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
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Fassungen ab: 14.08.1997, 01.08.1997
Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 89, § 90
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/1997 (NR: GP XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)
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Fassungen ab: 01.08.1997, 04.07.1997, 01.07.1967
Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 5b, § 5c, § 5e, § 5h, § 5i, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)
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Fassungen ab: 11.01.1997, 01.01.1997
Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5h, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 3/1997 (NR: GP XX IA 343/A AB 521 S. 51. BR: AB 5370 S. 620.)
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Fassungen ab: 01.08.1996
Erfasste Bestimmungen: § 5i, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)
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Fassungen ab: 01.06.1996, 01.05.1996
Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5c, § 5h, § 89, Art. 15
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
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Fassungen ab: 01.01.1996, 16.12.1995
Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5h, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)
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Fassungen ab: 22.07.1995
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 36c
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 469/1995 (NR: GP XIX RV 199 AB 241. S. 42. BR: AB 5042 S. 602.)
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Fassungen ab: 05.05.1995, 01.05.1995
Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
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Fassungen ab: 13.01.1995, 01.01.1995
Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 5h, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)
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Fassungen ab: 31.07.1993
Erfasste Bestimmungen: § 36a, § 36b, § 36c, § 36d, § 36e, § 36f, § 89, § 90
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 510/1993 (NR: GP XVIII AB 1143 S. 129. BR: AB 4604 S. 573.)
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Fassungen ab: 01.07.1993, 27.05.1993
Erfasste Bestimmungen: § 5h, § 88a, Art. 15
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)
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Fassungen ab: 01.01.1991
Erfasste Bestimmungen: § 7, § 20, § 57, § 58, § 60, § 62, § 63, § 66, § 72, § 74, § 75, § 80, § 81, § 82, § 83
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 329/1990 (NR: GP XVII RV 1093 AB 1354 S. 145. BR: AB 3893 S. 531.)
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Fassungen ab: 01.01.1989
Erfasste Bestimmungen: § 17, § 62, § 66, § 67, § 70
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 732/1988
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Fassungen ab: 01.08.1984
Erfasste Bestimmungen: § 19, § 27, § 82, § 87
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1984
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Fassungen ab: 01.02.1983
Erfasste Bestimmungen: § 5e
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 51/1983
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Fassungen ab: 01.08.1981
Erfasste Bestimmungen: § 31, § 36a, § 84, § 85
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 353/1981
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Fassungen ab: 01.01.1981
Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5a
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 545/1980
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 683/1978
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 670/1977
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Fassungen ab: 01.07.1977
Erfasste Bestimmungen: § 36g
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 298/1977
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 234/1977 (VfGH)
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Fassungen ab: 01.07.1976
Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7, § 13a, § 17, § 56a, § 56b, § 57, § 58, § 60, § 61a, § 62, § 63, § 64, § 65a, § 66, § 67, § 70, § 71a, § 72, § 83, § 86, § 88, § 89
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 311/1976
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 275/1972
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Fassungen ab: 01.01.1965
Erfasste Bestimmungen: § 5h
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 284/1968
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 200/1967
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Fassungen ab: 01.01.1965
Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 5c, § 5d, § 5f, § 5g
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1964
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 185/1964
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 232/1961 (VfGH)
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Fassungen ab: 08.02.1958
Erfasste Bestimmungen: § 20, § 28, § 36b, § 36c, § 36d, § 36e, § 36f, § 37, § 41, § 42, § 52, § 71
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 18/1958
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 171/1956
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 11/1955
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Fassungen ab: 01.07.2008, 05.07.1953
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 29, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 38, § 39, § 40, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 53, § 54, § 55, § 56, § 59, § 61, § 65, § 68, § 69, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 94a
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