Für die Eintragung von Wahlberechtigten, denen die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Gemeinde-Sonderwahlbehörde erteilt wurde, ist ein dem Muster der Anlage entsprechendes besonderes Verzeichnis zu verwenden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 18/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Abs. 8 der Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 8/1979, wird verordnet:
Anlage 1
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
