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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 321/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:

Geltungsbereich

. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 321/2022 · Stammfassungkundgemacht am 25.08.2022

Fassungen ab: 26.08.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

BGBl. II Nr. 321/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.