Geltungsbereich
. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 321/2022
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:
Geltungsbereich
. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.
Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.
Inkrafttreten
. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 26.08.2022
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
BGBl. II Nr. 321/2022 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.