Die in Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind zur finanziellen Unterstützung sozial bedürftiger Schüler anläßlich der Teilnahme an mindestens fünftägigen Schulveranstaltungen im Budgetrahmen der sonstigen Förderung des Unterrichtes zu verwenden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 24/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 96 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 820/1995 und § 104 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 820/1995, in Verbindung mit § l des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1981, und § l des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/1981, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
