. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der nachgeordneten Dienststellen dieses Bundesministeriums verhängt worden sind.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 461/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:
. Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden.
. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach .
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 461/2022 · Stammfassungkundgemacht am 14.12.2022
Fassungen ab: 16.12.2022
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
BGBl. II Nr. 461/2022 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
