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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 15/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Art. 18 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014, wird verordnet:

. Im Sinne des § 20 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 gelten für Anlagen auf Basis flüssiger Biomasse gemäß iVm und § 9 ÖSET-VO 2012 die Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012 sinngemäß.

. Zertifizierungen gemäß Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2013/18/EU, ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 230, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden, sind in Österreich anerkannt.

. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 15/2015 · Stammfassungkundgemacht am 29.01.2015

Fassungen ab: 30.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen

BGBl. II Nr. 15/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.