. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übergeben wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 123/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 123/2012 · Stammfassungkundgemacht am 11.04.2012
Fassungen ab: 01.05.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 123/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
