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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 220/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:

. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes hat umgehend schriftlich an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, das unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß zu treffen hat.

. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft das Präsidium eine Verfügung im Einzelfall.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Verwaltungsgerichtshofes oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes vorzubereiten.

. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 220/2016 · Stammfassungkundgemacht am 09.08.2016

Fassungen ab: 10.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

BGBl. II Nr. 220/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.