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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 123/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird verordnet:

. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

. Auf Grund des erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 123/2013 · Stammfassungkundgemacht am 07.05.2013

Fassungen ab: 08.05.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

BGBl. II Nr. 123/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.