. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 123/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird verordnet:
. Auf Grund des erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 123/2013 · Stammfassungkundgemacht am 07.05.2013
Fassungen ab: 08.05.2013
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 123/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
