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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 482/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012 und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 482/2012 · Stammfassungkundgemacht am 21.12.2012

Fassungen ab: 22.12.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

BGBl. II Nr. 482/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.