. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 482/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012 und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 482/2012 · Stammfassungkundgemacht am 21.12.2012
Fassungen ab: 22.12.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 482/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
