. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit unverschuldet geraten sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 462/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:
. Auf Grund des erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 462/2012 · Stammfassungkundgemacht am 18.12.2012
Fassungen ab: 19.12.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 462/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
