. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 419/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:
. Auf Grund des erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 419/2012 · Stammfassungkundgemacht am 07.12.2012
Fassungen ab: 01.12.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 419/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
