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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 419/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:

. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.

. Auf Grund des erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 419/2012 · Stammfassungkundgemacht am 07.12.2012

Fassungen ab: 01.12.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

BGBl. II Nr. 419/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.