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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 315/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.

§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 315/2012 · Stammfassungkundgemacht am 25.09.2012

Fassungen ab: 01.10.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke und Änderung der Verordnung über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

BGBl. II Nr. 315/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.