. Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 36/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, wird verordnet:
. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach .
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 36/2020 · Stammfassungkundgemacht am 25.02.2020
Fassungen ab: 26.02.2020
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
BGBl. II Nr. 36/2020 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
