. Gewerbetreibende dürfen die Worte „Konditorei“, „Zuckerbäckerei“ oder ähnliche Worte allein oder in Verbindung mit anderen Worten, insbesondere auch in der Wortfolge „Cafe-Konditorei“, „Kaffee-Konditorei“ oder „Konditorei-Cafe“, nur in der äußeren Geschäftsbezeichnung jener Betriebsstätten verwenden, in denen sie die Tätigkeiten des Gewerbes der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 39 GewO 1973) ausüben.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 434/1981
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 67 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
. gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; gilt weiters nicht, wenn die auf einen solchen Standort lautende Berechtigung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltenen Berechtigung für ein Gastgewerbe in einer mit den im angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt.
. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 880/1995
Fassungen ab: 01.01.1996
Erfasste Bestimmungen: § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 880/1995
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BGBl. Nr. 434/1981 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.11.1981
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
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