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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ Nr. 587/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 121 der DP., RGBl. Nr. 15/1914, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, LGBl. Nr. 33/ 1984 (Landesbeamtengesetz Novelle 1984), wird verordnet:

Artikel I

§ 1

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 88 über Beamte und § 128 über Beamte des Ruhestandes verhängt werden, sind bei der Budgetpost 2/099/010/ 8810 für den Bereich der Landesverwaltung und bei der VP 2/099020/8810 für den Bereich der Landeskrankenanstalten zu vereinnahmen.

§ 2

Die vereinnahmten Beträge sind am Ende jeden Jahres zu Lasten des Ansatzes 1/099014/7660 für die Landesverwaltung bzw. 1/099024/7660 für den Bereich der Landeskrankenanstalten direkt dem Landesbedienstetenunterstützungsverein in Graz, Burg, zu überweisen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.