Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 70 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, über Landeslehrer verhängt worden sind, sind von der Landesregierung für Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Landeslehrer zu verwenden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 96 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2000, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2000, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen vom 28. Mai 1979, LGBl. Nr. 34/1979 und LGBl. Nr.35/1979, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
