. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamtinnen und Beamte aus dem Planstellenbereich des Rechnungshofes verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Beamtinnen und Beamten aus diesem Planstellenbereich zu verwenden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 414/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:
. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach .
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 414/2015 · Stammfassungkundgemacht am 15.12.2015
Fassungen ab: 16.12.2015
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
BGBl. II Nr. 414/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
