Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage C

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in Lehrberufen gewerblicher Art auf land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe

1. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem Lehrberuf gewerblicher Art abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden.

2. Die in der Anlage A mit den land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen verwandt gestellten Lehrberufe gewerblicher Art können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem der folgenden Lehrberufe gewerblicher Art erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden:

Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter

Lehrzeit

Blumenbinder und -händler

(Florist), Friedhofs- und

Ziergärtner, Landschaftsgärtner

(Garten- und Grünflächengestalter) Gartenbau

Chemielaborant, Molkereifachmann Molkerei- und

Käsereiwirtschaft