Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage A

Verwandtstellung von Lehrberufen

1. Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden verwandt gestellt:

Gartenbau mit Feldgemüsebau;

Obstbau und Obstverwertung mit Weinbau und Kellerwirtschaft;

Forstwirtschaft mit Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft.

2. Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden mit den nachstehend genannten Lehrberufen der gewerblichen Art verwandt gestellt:

Gartenbau mit Blumenbinder und -händler (Florist);

Gartenbau mit Friedhofs- und Ziergärtner;

Gartenbau mit Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter);

Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Molkereifachmann;

Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Chemielaborant.